NJW

Neue Juristische Wochenschrift

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Autorenhinweise

Stand: 3/2022

I. Einsendungen

Manuskripte senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (docx oder rtf, nicht pdf) an redaktion@njw.de.

II. Länge

Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:

Rubrik Zeichen (inkl. Fußnoten und Leerzeichen)
Aufsätze max. 35.000
Zur Rechtsprechung max. 18.000
Forum max. 25.000
Kommentar max. 15.000
Kanzlei & Mandat max. 12.000
Anmerkung max. 4.500

Die Zeichenzahl versteht sich jeweils inklusive Leerzeichen und Fußnoten; Ausnahmen sind Kommentare, Kanzlei & Mandat-Beiträge und Anmerkungen, die keine Fußnoten enthalten dürfen (Zitate sind hier in Klammerzusätzen möglich).

III. Formatierung

Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften, automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzäh­lung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen.

Kursivsetzung darf nur ausnahmsweise zur Hervorhebung verwendet werden.

IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote")

Die Autorenzeile enthält akademische Titel sowie Vor- und Nachname des Autors:

Prof. Dr. Max Mustermann

Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der ggf. weitere Titel (LL. M., etc.),  der Beruf und das Berufsfeld genannt werden.

Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Universität München.

Der Autor, LL. M. (Houston), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.

Danksagungen, Widmungen o. Ä. sind nicht zulässig. Die Autorenschaft ist auf max. zwei Autoren zu beschränken. Änderungen an der Autorenschaft sind mit der Redaktion abzusprechen.

V. Überschrift

Die Beiträge sollen mit einer prägnanten, kurz gehaltenen und substantivisch gebildeten Überschrift ohne Abkürzungen und ohne Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf die Überschrift kein vollständiger Satz sein. Sie darf in der Druckfassung max. zweizeilig sein und 85 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten.

Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist, sie darf 70 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten.

VI. Abstract

Jedem Aufsatz  und jedem Forums-Beitrag wird ein Abstract vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten, der Umfang soll 650 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten. Das Abstract darf keine Fußnoten enthalten. Die Redaktion behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.

Beiträge für die Rubrik „Zur Rechtsprechung“ enthalten kein Abstract, sondern als ersten römischen Gliederungspunkt eine kurze Einleitung. Darin wird die Entscheidung benannt und kurz erläutert, worin ihre Bedeutung liegt.

Auch Kanzlei & Mandat-Beiträge enthalten kein Abstract.

VII. Zwischenüberschriften

Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.

Zwischen­überschriften sind im Format „I., 1., a)“ zu nummerieren. Weitere Untergliederungen sind nicht zu verwenden.

Die Zwischenüberschriften sind kurz zu halten, sie dürfen in der Druckfassung max. zweizeilig sein. Auch Zwischenüberschriften dürfen kein vollständiger Satz sein.

VIII. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick

Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.

IX. Fußnoten

Fußnoten sind sparsam zu verwenden; der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10 % des Gesamtumfangs nicht überschreiten. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden.

Fußnoten haben eine reine Nachweisfunktion und dürfen keinen weiteren Text enthalten; ergänzende inhaltliche Ausführungen sind zu vermeiden. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung stehen; in der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus (ggf.: statt aller ...).

Zitatstellen in Zeitschriften und aus der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt. Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. „s. oben Fn. 12“).

1. Literaturzitate aus Monografien, Handbüchern und Kommentaren

Es wird unter Angabe der Werkabkürzung des Verlags C.H.BECK zitiert.

Die geltende Werkabkürzung wird im  Zitierportal des Verlags C.H.BECK  aufgeführt:

https://zitierportal.beck.de/, unter Literatur

Die NJW verwendet die Werkabkürzung 1.

Der Titel wird nur beim ersten Nachweis genannt, es sei denn, er ist in der Werkabkürzung enthalten. Auflage und Erscheinungsjahr bzw. Stand der EL werden nur beim ersten Nachweis genannt und durch Kommata getrennt.

Der Bearbeiter wird immer an die Werkabkürzung angefügt (außer bei Festschriften):

Besteht die Werkabkürzung aus Namen der Herausgeber/Autoren, wird der Bearbeiter an die Namen angefügt:

Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, BGB § 305 Rn. 1
bei weiteren Zitaten: Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer BGB § 305 Rn. 1

Besteht die Werkabkürzung aus einem Sachtitel, wird der Bearbeiter an den Titel angefügt:

MüKoBGB/Wurmnest, 8. Aufl. 2019, BGB § 309 Rn. 6
bei weiteren Zitaten: MüKoBGB/Wurmnest BGB § 309 Rn. 6

MAH ArbR/Gallner, 21. Aufl. 2021, BEEG § 18 Rn. 2
bei weiteren Zitaten:  MAH ArbR/Gallner BEEG § 18 Rn. 2

Besteht die Werkabkürzung aus einer Kombination von Personennamen und Titel, wird der Bearbeiter auch an den Titel angefügt:

Geigel Haftpflichtprozess/Kaufmann, 28. Aufl. 2020, Kap. 26 Rn. 12
bei weiteren Zitaten: Geigel Haftpflichtprozess/Kaufmann Kap. 26 Rn. 12,


Bei Monografien entsprechend ohne Bearbeiter:

Schneider Datenschutz, 2. Aufl. 2019, S. 5
bei weiteren Zitaten: Schneider Datenschutz S. 5


Für Festschriften gilt jeweils eine Werkabkürzung mit Jahreszahl, das Jahr wird immer wiederholt und der Bearbeiter wird vorangestellt:

bei allen Zitaten: Wacke FS Wiedemann, 2002, 167 (169 ff.)

2. Literaturzitate aus Zeitschriften

Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt, Randnummernhinweise folgen ohne Klammern:

Mustermann NJW 2014, 23 (25)
Mustermann NJW 2021, 23 Rn. 12

3. Gerichtsentscheidungen

Es sind anzugeben das Gericht und die Fundstelle (zunächst amtl. Sammlung, NJW, NJW-RR, alternativ andere Fachzeitschriften):

BGH NJW 2019, 1234
BGHZ 177, 272 = NJW 2008, 3128; BGH NJW 2008, 2178

Entscheidungen mit BeckRS-Fundstellen werden nur mit Datum und Aktenzeichen zitiert.

BGH 29.9.2021 – IV ZR 99/20, BeckRS 2021, 30880

EuGH-Entscheidungen werden zusätzlich mit der ECLI:EU:C:-Nummer versehen:

EuGH  ECLI:EU:C:2019:701 = NJW 2019, 3290

Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle schaffen können. Diese Entscheidungen werden zwin­gend mit Datum und Aktenzeichen zitiert:

OLG Frankfurt a.M. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R (wir ergänzen die Fundstelle)

4. Normzitate

Normen werden unter Verwendung römischer und arabischer Zahlen zitiert:

§ 812 I 1 Alt. 1 BGB

§§ 307 III 1, 308, 309 BGB

§ 30 II a OWiG; § 20 I Nr. 1 UmwG

5. Amtliche Veröffentlichungsorgane

Amtsblätter, Bundesgesetzblatt etc. werden nach amtlichem Vorbild zitiert:

BGBl. 2011 I 2586

BStBl. II 1987, 746

ABl. 1980 L 2, 14

6. Materialien und Drucksachen

BT-Drs. 15/4053, 13

COM(2012) 558 final, 5

X.  Sonstiges

 

Alle Beiträge werden auf Grundlage der NJW-Redigierrichtlinie von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur.