Neue Juristische Wochenschrift
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Autorenhinweise
Stand: 6/2020
I. Einsendungen
Manuskripte senden Sie uns bitte als E-Mail-Anhang in einem bearbeitungsfähigen Format (doc, docx oder rtf, nicht pdf) an redaktion@njw.de.
II. Länge
Die Länge des jeweiligen Beitrags wird mit dem Autor individuell vereinbart. Für die Rubriken gelten als Richtlinie folgende Obergrenzen:
Die Zeichenzahl versteht sich jeweils inklusive Leerzeichen und Fußnoten; Ausnahmen sind Kommentare, Kanzlei & Mandat-Beiträge und Anmerkungen, die keine Fußnoten enthalten dürfen (Zitate sind hier in Klammerzusätzen möglich).
III. Formatierung
Manuskripte dürfen keine über das Übliche (fett für Überschriften,kursiv,automatische Gliederung/Nummerierung, Aufzählung) hinausgehenden Formatierungen enthalten, insbesondere keine Textmarken und keine dynamischen Fußnotenverlinkungen. Es dürfen nur Fußnoten, keine Endnoten verwendet werden.
IV. Autorenzeile und Autorenhinweis („Sternchenfußnote")
Die Autorenzeile enthält akademische Titel sowie Vor- und Nachname des Autors:
Prof. Dr. Max Mustermann
Am Ende der Autorenzeile ist eine mit einem Sternchen versehene Fußnote anzubringen, in der ggf. weitere Titel (LL.M.), der Beruf und ggf. das Berufsfeld
des Autors genannt werden: Der Autor ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Arbeits- und Handelsrecht an der Universität München.
Der Autor,
LL.M. (Houston), ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Mustermann & Partner in Hamburg.
Danksagungen, Widmungen o. Ä. sind nicht zulässig. Die Autorenschaft ist
auf max. zwei Autoren zu beschränken. Änderungen an der Autorenschaft sind mit der Redaktion abzusprechen.
V. Überschrift
Die Beiträge sollen mit einer prägnanten, kurz
gehaltenen und substantivisch gebildeten Überschrift ohne Abkürzungen und ohne
Bezug auf konkrete Vorschriften betitelt werden. Insbesondere darf die
Überschrift kein vollständiger Satz sein. Sie darf in der Druckfassung max.
zweizeilig sein und 85 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten.
Eine Unterüberschrift sollte nur verwendet werden, wenn
sie zur Konkretisierung der Überschrift unbedingt erforderlich ist, sie darf 70
Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten.
VI. Abstract
Jedem Aufsatz und jedem Forums-Beitrag wird ein Abstract
vorangestellt. Das Abstract soll bei den Lesern Neugier wecken, indem es auf
die Bedeutung und Aktualität des Themas aufmerksam macht. Daneben soll es eine
kurze und prägnante Inhaltsangabe sowie einen Ergebnissatz enthalten, der
Umfang soll 650 Zeichen (inkl. Leerz.) nicht überschreiten. Das Abstract darf
keine Fußnoten enthalten. Die Redaktion behält sich vor, das Abstract selbst zu formulieren.
Beiträge für die Rubrik „Zur
Rechtsprechung“ enthalten kein Abstract,
sondern als ersten römischen Gliederungspunkt eine kurze Einleitung. Darin wird
die Entscheidung benannt und kurz erläutert, worin ihre Bedeutung liegt.
Auch Kanzlei & Mandat-Beiträge enthalten kein Abstract.
VII. Zwischenüberschriften
Jeder Beitrag muss gegliedert sein, so dass der Leser anhand der Zwischenüberschriften mühelos erkennen kann, an welcher Stelle sich die Ausführungen zu der gerade ihn interessierenden Frage finden.
Zwischenüberschriften sind im Format „I., 1.“ zu nummerieren. Weitere Untergliederungen sind nicht zu verwenden.
Die Zwischenüberschriften sind kurz zu halten, sie dürfen in der Druckfassung max. zweizeilig sein. Auch Zwischenüberschriften dürfen kein vollständiger Satz sein.VIII. Zusammenfassung/Fazit/Ausblick
Jeder Beitrag enthält am Ende eine Zusammenfassung/ein Fazit/einen Ausblick. Darin sind die grundlegenden Thesen bzw. Lösungsansätze des Beitrags noch einmal knapp darzustellen. Zudem können Folgerungen gezogen und/oder ein Ausblick auf künftige Entwicklungen gegeben werden.
IX. Fußnoten
Fußnoten sind sparsam zu verwenden; der Fußnotenanteil eines Beitrags sollte 10 % des Gesamtumfangs nicht überschreiten.
Fußnoten haben eine reine Nachweisfunktion und dürfen keinen
weiteren Text enthalten; Textfußnoten mit ergänzenden inhaltlichen Ausführungen sind zu vermeiden. Bei der Auswahl der zitierten Literatur ist zu berücksichtigen, welche Werke den meisten Lesern zur Verfügung
stehen; in der Regel reicht die Angabe eines oder zweier Werke aus (ggf.: statt aller ...).
Die Abkürzung „aaO“ wird nicht verwendet, Gleiches gilt für Querverweise (z.B. s. oben Fn. 12). Zitatstellen in Zeitschriften
und aus der Rechtsprechung werden vollständig wiederholt.
1. Literaturzitate Monografien und Kommentare
Bei Monografien und Kommentaren werden nach einmaligem Vollnachweis (Autor, Werktitel, Auflage, Jahr, Bezugsstelle):
Mustermann, Das Bürgerliche Recht, 10. Aufl. 2019, 199. MüKoBGB/
Mustermann, 8. Aufl. 2019, § 322 Rn. 22.
nur noch Autor, Werktitel und Bezugsstelle wiederholt: Mustermann, Das Bürgerliche Recht, 199; MüKoBGB/
Mustermann, § 322 Rn. 22.
Ausnahme: Werktitel, die nur aus einem Gesetz bestehen, werden nicht wiederholt: Palandt/Mustermann, § 322 Rn. 22.
2. Literaturzitate aus Zeitschriften
Aufsätze werden stets ohne den Titel des Aufsatzes zitiert. Angegeben werden neben der Zeitschrift das volle Erscheinungsjahr und die Anfangsseite; die konkret zitierte Seite wird ggf. in Klammern angefügt: Mustermann NJW 2014, 23 (25).
3. Gerichtsentscheidungen
Es sind nur das Gericht (kursiv) und die Fundstelle (zunächst NJW, NJW-RR, alternativ andere Fachzeitschriften) anzugeben: BGH NJW 2019, 1234.
EuGH-Entscheidungen werden zusätzlich mit der ECLI:EU:C:-Nummer
versehen:
EuGH ECLI:EU:C:2019:701 = NJW 2019, 3290.
Sollten Sie eine nicht veröffentlichte Entscheidung zitieren, so bitten wir, uns diese zusammen mit Ihrem Manuskript einzusenden, damit wir eine Fundstelle
schaffen können. Solche Entscheidungen werden zwingend mit Entscheidungstyp, Datum und Aktenzeichen zitiert: OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R (wir ergänzen dann die Fundstelle).
X. Sonstiges
Alle Beiträge werden auf Grundlage der NJW-Redigierrichtlinie von der Redaktion bearbeitet. Inhaltliche Änderungen werden mit den Autoren abgestimmt. Die redaktionell bearbeitete Fassung erhalten die Autoren vor Drucklegung zur finalen Autorenkorrektur.