Ein Automobilhersteller kann auch für zukünftige Schäden gegenüber dem Käufer eines abgasmanipulierten Diesel-Neuwagens haften. Laut Bundesgerichtshof kann ein entsprechendes Feststellungsinteresse darauf gestützt werden, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und weitere Kosten entstehen könnten. Dies müsse der Kläger konkret vortragen. Ein Anspruch auf Deliktszinsen bestehe aber nicht, da der Käufer als Gegenleistung für die Kaufpreiszahlung bereits ein voll nutzbares Fahrzeug erhalten habe.
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