Freitag, 3.5.2024
Angespartes Zeitguthaben darf bei Wechsel des Vorruhestandsmodells unberücksichtigt bleiben

Ein Beamter hatte ein im Rahmen des Altersteilzeitmodells angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Laut BVerwG muss das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden.

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