Angespartes Zeitguthaben darf bei Wechsel des Vorruhestandsmodells unberücksichtigt bleiben

Ein Beamter hatte ein im Rahmen des Altersteilzeitmodells angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Laut BVerwG muss das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden.

Ein Beamter stand zuletzt als Postoberamtsrat im Dienst der Deutschen Post AG. Er wollte zunächst ein Altersteilzeitmodell in Anspruch nehmen. Deswegen wurde ihm eine Teilzeitbeschäftigung mit einer Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt. Im Umfang der Arbeitszeit, die der Beamte über die festgesetzte Teilzeitquote hinaus Dienst leistete, erfolgte eine Gutschrift auf einem Lebensarbeitszeitkonto. Das Zeitguthaben sollte der Beamte dann in einer Freistellungsphase am Ende der Altersteilzeit abbauen. Zum Eintritt in die Freistellungsphase kam es jedoch nicht, weil der Mann schließlich ein anderes Vorruhestandsmodell – den sogenannten Engagierten Ruhestand – in Anspruch nahm.

Anlässlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Beamten wurde dessen Dienstzeit ausgehend von der Teilzeitquote in den Teilzeitbewilligungsbescheiden nur zur Hälfte berücksichtigt – zu Recht, wie das BVerwG entschied (Urteil vom 02.05.2024 – 2 C 13.23).

Ausgangspunkt für die Festsetzung der Beamtenversorgung sei die durch Verwaltungsakte festgesetzte Teilzeitquote. Zeitguthaben auf Lebensarbeitszeitkonten – die vorrangig einer Freistellung dienen – würden dabei nicht berücksichtigt. Einen Anspruch auf Änderung der Teilzeitbewilligungsbescheide habe der Ruhestandbeamte nicht. Es sei nicht schlechthin unerträglich, ihn an diesen Bescheiden festzuhalten. Er habe in Kenntnis der versorgungsrechtlichen Folgen den Wechsel in den "Engagierten Ruhestand" beantragt. Damit habe er es selbst unmöglich gemacht, die "erdiente" Freistellung entsprechend des Zeitguthabens auf dem Lebensarbeitszeitkonto in Anspruch zu nehmen.

BVerwG, Urteil vom 02.05.2024 - 2 C 13.23

Redaktion beck-aktuell, bw, 3. Mai 2024.