Das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz stellt kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfällt deshalb nicht dem Straßenverkehrsrecht. Es liege jedoch eine unzulässige Sondernutzung vor, die einen bußgeldbewehrten Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz begründe, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig in seinem Beschluss vom 15.06.2020.
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