Urlauberin übernachtete in Wohnmobil auf öffentlichem Parkplatz
Die Betroffene wollte mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in Sankt Peter-Ording verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte sie das von ihr geführte Wohnmobil auf einem Parkplatz ab, der nur für Personenkraftwagen zugelassen ist, und übernachtete dort.
AG verhängte Bußgeld wegen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz
Das Amtsgericht Husum verurteilte die Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, sodass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei.
OLG bestätigt: Übernachtung auf Parkplatz stellt unzulässige Sondernutzung dar
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nun als unbegründet verworfen. Das Abstellen und Übernachten stelle eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG dar. Die Übernachtung habe nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen gedient, da sie nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort stattgefunden habe. Vielmehr habe die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht gehabt. Die Übernachtung sei als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen erfolgt. Dieses Verhalten sei nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Sondernutzung dar.
Naturschutzgesetz verbietet Aufstellen eines Fahrzeugs zu Wohnzwecken
Die erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift griffen nicht durch. Die bundesgesetzlichen Regelungen des § 6 StVG und § 12 StVO beträfen das Parken von Fahrzeugen. Hierauf beschränke sich der Regelungsgehalt des § 37 Abs. 1 LNatSchG aber gerade nicht. Die Vorschrift verbiete nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken.
Bußgeldvorschrift dient dem Natur- und Landschaftsschutz
Daher diene die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Vielmehr solle sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und diene damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liege deshalb nicht vor.