Der Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen unterliegt keinen strengen Anforderungen. Dies hat das Bundessozialgericht in drei Revisionsverfahren zu § 38a SGB XI entschieden. Zur Begründung verweist es auf die hohe Bedeutung, die dem gesetzlichen Zielzukomme, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern.
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