Freitag, 17.3.2023
"Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums

Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss einen Gestattungsbeschluss notfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage herbeiführen, ehe er mit dem Bau beginnt. Das hat der Bundesgerichtshof klargestellt. Dieses Verfahren sei seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum 01.12.2020 eindeutig geregelt.

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