Einem syrischen Asylbewerber, der sich dem Wehrdienst lediglich durch Flucht ins Ausland entzogen hat, steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Im Fall eines Deserteurs ist hingegen von einer drohenden politischen Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Syrien auszugehen, wie das Verwaltungsgericht Trier entschieden hat.
Mehr lesen