Weiterreichender Flüchtlingsstatus begehrt
Die syrischen Kläger genießen in Deutschland subsidiären Schutz, begehren aber die Zuerkennung des weiterreichenden Flüchtlingsstatus. Sie verweisen auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2020. Daraus ergebe sich, dass Personen, die wegen des verpflichtenden Wehrdienstes aus Syrien ausgereist sind, der Flüchtlingsstatus zuzusprechen sei. Einer der beiden Kläger ist ein einfacher Wehrdienstverweigerer, der andere ein Deserteur.
Wehrdienstverweigerer erfolglos
Nur die Klage des letzteren hatte Erfolg. Nach der aktuellsten Erkenntnislage drohe syrischen Männern, die sich durch ihre Ausreise dem Wehrdienst entzogen haben, allein aufgrund der Wehrdienstentziehung regelmäßig keine Bestrafung, so das VG. Soweit in Einzelfällen gleichwohl von Bestrafungen berichtet werde, knüpften diese nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe an. Damit sei für einfache Wehrdienstentzieher die vom EuGH aufgestellte Vermutung einer Strafverfolgung von Militärdienstverweigerern aus politischen Gründen widerlegt.
Klage des Deserteurs erfolgreich
Anders sei die Lage jedoch bei Personen zu beurteilen, die bereits in das militärische System eingegliedert gewesen seien, ihre Einheiten oder Posten dann aber verlassen hätten (Deserteure). Diese würden nach den aktuellen Erkenntnissen faktisch härter als einfache Wehrdienstverweigerer bestraft und gehörten zu der Gruppe, deren Mitglieder am wahrscheinlichsten Opfer von Inhaftierung, Folter und Exekution seien. Anders als bei einfachen Wehrdienstverweigerern würden bei Fahnenflüchtlingen die gesetzlich vorgesehenen Strafen auch regelmäßig tatsächlich verhängt. Da Desertion als regierungsfeindliche Handlung angesehen werde, führe dies zu einer härteren als sonst üblichen Bestrafung. Dies, so das VG, stelle eine politische Verfolgung dar.