Freitag, 23.9.2022
Besteigen eines Holzpolters erfolgt auf eigene Gefahr

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme verrutschen oder ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat. Der Verantwortliche müsse nur gegen die von einem Holzpolter ausgehenden natürlichen Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Gefahren, die beim Besteigen durch Menschen entstehen, müsse er nicht begegnen.

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