Besteigen eines Holzpolters erfolgt auf eigene Gefahr

Wer einen Holzpolter besteigt und dabei verletzt wird, weil Holzstämme verrutschen oder ins Rollen kommen, handelt auf eigene Gefahr. Der den Wald Bewirtschaftende haftet hierfür grundsätzlich nicht, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden hat. Der Verantwortliche müsse nur gegen die von einem Holzpolter ausgehenden natürlichen Gefahren hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Gefahren, die beim Besteigen durch Menschen entstehen, müsse er nicht begegnen.

Hundebesitzer kletterte auf Polter

Der Kläger war mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen. Der Hund war dabei auf einen Holzpolter geklettert, der aus mehreren nebeneinander und übereinander gestapelten Holzstämmen bestand und direkt neben einem Wanderweg lag. Dabei verfing sich die Hundeleine, sodass der Hund nicht wieder vom Stapel herunterklettern konnte. Der Kläger bestieg deshalb den Holzpolter, um den Hund zu "befreien". Dabei kam ein Holzstamm ins Rollen, wodurch der Kläger eingeklemmt und nicht unerheblich verletzt wurde. Seine gegen die Gemeinde Hinterweidenthal gerichtete Klage blieb sowohl vor dem LG Zweibrücken als auch vor dem OLG erfolglos.

Verkehrssicherungspflicht umfasst nur Gefahren durch natürliche Einwirkungen

Vor natürlichen Gefahren, die vom Wald ausgehen, sei grundsätzlich weder zu warnen noch zu schützen, befand das OLG. Zwar handele es sich bei dem Holzpolter nicht um eine solche natürliche Gefahr, sondern vielmehr um eine künstlich errichtete Anlage. Gegen die hiervon ausgehenden Gefahren müsse der den Wald Bewirtschaftende hinreichende Sicherungsmaßnahmen ergreifen. Dies bedeute aber nur, dass er die Holzstämme so lagern muss, dass deren Abrollen oder Verrutschen bei natürlichen Einwirkungen - insbesondere durch Wind und Wasser - ausgeschlossen ist. Gefahren, die bei einem Besteigen des Polters durch Menschen entstehen, müsse er hingegen nicht begegnen. Denn der Verkehrssicherungspflichtige könne regelmäßig darauf vertrauen, dass sich der Waldbenutzer umsichtig und vorsichtig verhält, und gerade offenkundige Risiken, wie sie sich aus dem Besteigen des Holzstapels ergeben, meidet.

Ausnahme: Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen

Besondere Sicherungsmaßnahmen wären nur dann geboten gewesen, wenn der Holzlagerplatz aufgrund sonstiger Gegebenheiten besondere Gefahren für solche Nutzer der Wege mit sich gebracht hätte, bei denen nicht allgemein erwartet werden kann, dass sie die diesbezüglichen Gefahren kennen und mit ihnen verantwortungsbewusst umgehen. Das gelte insbesondere für Kinder. Besondere Sicherungsmaßnahmen seien namentlich (nur) dann geboten, wenn sich der Holzstapel in der Nähe von Spiel- oder Grillplätzen oder etwa Waldkindergärten befindet.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.09.2022 - 1 U 258/21

Redaktion beck-aktuell, Miriam Montag, 23. September 2022.

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