Der Betreiber eines Online-Marktplatzes (hier: eBay) muss nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch - jedenfalls bei der Verletzung von Produktsicherheitsvorschriften - Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verstößen des beanstandeten Händler-Accounts kommt. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
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