eBay trifft bei Ver­stö­ßen gegen Vor­schrif­ten zur Pro­dukt­si­cher­heit Vor­sor­ge­pflicht

Der Be­trei­ber eines On­line-Markt­plat­zes (hier: eBay) muss nach dem Hin­weis auf eine klare Rechts­ver­let­zung nicht nur das kon­kre­te An­ge­bot un­ver­züg­lich sper­ren, son­dern auch - je­den­falls bei der Ver­let­zung von Pro­dukt­si­cher­heits­vor­schrif­ten - Vor­sor­ge tref­fen, dass es mög­lichst nicht zu wei­te­ren Ver­stö­ßen des be­an­stan­de­ten Händ­ler-Ac­counts kommt. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main ent­schie­den.

Ver­trieb chi­ne­si­scher Schwimm­hil­fen ohne Kenn­zeich­nung ge­rügt

Die Be­klag­te be­treibt in Deutsch­land den In­ter­net­markt­platz ebay.​de. Dort wur­den von ge­werb­li­chen Ver­käu­fern Schwimm­schei­ben chi­ne­si­scher Her­kunft an­ge­bo­ten, die weder über eine Her­stel­ler­kenn­zeich­nung noch eine CE-Kenn­zeich­nung, EU-Kon­for­mi­täts­er­klä­rung und Bau­mus­ter­prüf­be­schein­gigung ver­füg­ten. Die Klä­ge­rin, die Schwimm­schei­ben pro­du­ziert und mit ord­nungs­ge­mä­ßer Kenn­zeich­nung ver­treibt, be­an­stan­de­te dies wegen Ver­sto­ßes gegen die Pro­dukt­si­cher­heits­vor­schrif­ten mehr­fach schrift­lich ge­gen­über der Be­klag­ten und erhob schlie­ß­lich Klage. Das Land­ge­richt wies die Un­ter­las­sungs­kla­ge ab. Da­ge­gen legte die Klä­ge­rin Be­ru­fung ein.

OLG: Ver­stö­ße gegen Pro­dukt­si­cher­heits­vor­schrif­ten

Die Be­ru­fung hatte über­wie­gend Er­folg. Die Be­klag­te habe es zu un­ter­las­sen, auf ihrer Han­dels­platt­form An­ge­bo­te be­reits an­ge­zeig­ter Ver­käu­fer zu schal­ten, bei denen auf den Licht­bil­dern das Feh­len der CE-Kenn­zeich­nung und der Her­stel­ler-An­ga­ben zu er­ken­nen sei. Gemäß der EU-Ver­ord­nung über per­sön­li­che Schutz­aus­rüs­tun­gen dürf­ten diese nur dann auf den Markt be­reit­ge­stellt wer­den, wenn sie der Ver­ord­nung ent­spre­chen und nicht die Ge­sund­heit oder Si­cher­heit von Per­so­nen ge­fähr­den. Ent­ge­gen den An­for­de­run­gen der Ver­ord­nung ver­füg­ten die an­ge­bo­te­nen Schwimm­hil­fen je­doch weder über eine CE-Kenn­zeich­nung noch eine Her­stel­ler­kenn­zeich­nung. Die An­ge­bo­te er­füll­ten zudem nicht die An­for­de­run­gen nach dem Pro­dukt­si­cher­heits­ge­setz, da so­wohl An­ga­ben zum Namen und der Kon­takt­an­schrift des Her­stel­lers als auch die vor­ge­schrie­be­ne CE-Kenn­zeich­nung fehl­ten.

Daher Pflicht zur Vor­sor­ge gegen wei­te­re Ver­stö­ße

Die Be­klag­te sei für diese Ver­stö­ße ver­ant­wort­lich. Sie müsse nicht nur kon­kre­te An­ge­bo­te un­ver­züg­lich sper­ren, wenn sie auf klare Rechts­ver­let­zun­gen - wie hier - hin­ge­wie­sen wurde ("no­ti­ce an take down"-Prin­zip). Viel­mehr müsse sie auch dar­über hin­aus Vor­sor­ge tref­fen, dass es mög­lichst nicht zu wei­te­ren Ver­stö­ßen der be­an­stan­de­ten Händ­ler-Ac­counts komme. Sie tref­fe des­halb je­den­falls bei der Ver­let­zung von Pro­dukt­si­cher­heits­vor­schrif­ten die Ver­pflich­tung, zu­künf­tig der­ar­ti­ge Ver­let­zun­gen zu ver­hin­dern. Durch ihr ge­fah­rer­hö­hen­des Ver­hal­ten be­stehe eine "Er­folgs­ab­wen­dungs­pflicht". Dar­aus fol­gen­de Prü­fungs­pflich­ten seien ihr zu­mut­bar, da die Pro­duk­te leicht iden­ti­fi­zier­bar sind. Die Ver­pflich­tung führe auch nicht zu einer Ge­fähr­dung oder un­ver­hält­nis­mä­ßi­gen Er­schwe­rung des Ge­schäfts­mo­dells der Be­klag­ten. Sie könne viel­mehr eine Fil­ter­soft­ware ein­set­zen, mit wel­cher Schwimm­schei­ben-An­ge­bo­te der­je­ni­gen Ac­counts er­mit­telt wer­den, bei denen in der Ver­gan­gen­heit rechts­ver­let­zen­de An­ge­bo­te be­reits an­ge­zeigt wur­den. Nicht zu­mut­bar wäre al­ler­dings die Über­prü­fung, ob die Kenn­zeich­nung zu Recht an­ge­bracht und die Si­cher­heits­an­for­de­run­gen tat­säch­lich er­füllt wur­den. Dies sei je­doch auch nicht streit­ge­gen­ständ­lich ge­we­sen.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.06.2021 - 6 U 244/19

Redaktion beck-aktuell, 24. Juni 2021.

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