Donnerstag, 3.9.2020
Corona-Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gilt nicht rückwirkend

Ein Steuerschuldner kann sich im Zuge coronabedingter Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten nicht auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020 berufen, wenn die Finanzbehörden bereits vor dem 19.03.2020 - dem Zeitpunkt des BMF-Erlasses zur Verschonungsregelung - Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 30.07.2020 in einem Eilverfahren entschieden.

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