Ein Steuerschuldner kann sich im Zuge coronabedingter Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten nicht auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020 berufen, wenn die Finanzbehörden bereits vor dem 19.03.2020 - dem Zeitpunkt des BMF-Erlasses zur Verschonungsregelung - Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 30.07.2020 in einem Eilverfahren entschieden.
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