Corona-Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gilt nicht rückwirkend

Ein Steuerschuldner kann sich im Zuge coronabedingter Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten nicht auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis Ende 2020 berufen, wenn die Finanzbehörden bereits vor dem 19.03.2020 - dem Zeitpunkt des BMF-Erlasses zur Verschonungsregelung - Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 30.07.2020 in einem Eilverfahren entschieden.

Steuerschuldner klagte gegen im Februar 2020 erfolgte Vollstreckung

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete ein EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige Finanzamt erließ daraufhin im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Verschonungsregelung gilt nicht rückwirkend 

Der Bundesfinanzhof hat dieses Begehren abgewiesen. Im BMF-Schreiben sei von einem “Absehen“ von Vollstreckungsmaßnahmen die Rede. Das deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.03.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie von der Antragstellerin begehrt - wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten. Diese Erwägungen würden auch für inländische Sachverhalte gelten, in denen der Vollstreckungsschuldner in Deutschland ansässig und mit der Zahlung von deutschen Steuern säumig geworden sei.

BFH, Beschluss vom 30.07.2020 - VII B 73/20

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.