Solange im Handelsregister der Geschäftsführer eingetragen ist, mit dem man gerade ein lukratives Grundstücksgeschäft abschließt, kann man sich auf seine Vertretungsmacht verlassen. Außer, man hat positive Kenntnis von dessen Entlassung oder ein Missbrauch der Vollmacht drängt sich auf, so der BGH.
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