Freitag, 14.4.2023
Flugverspätung: Alkoholische Getränke sind keine zu erstattenden Erfrischungen

Nach den Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Laut Amtsgericht Hannover stellen alkoholische Getränke keine solchen "Erfrischungen" dar. Ein Kunde musste daher zwei "Aperol Spritz" selber zahlen.

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