Erstattung für zwei "Aperol Spritz" als Verpflegungskosten begehrt
Die Kläger hatten einen Hinflug von Hannover über London nach Miami sowie einen Rückflug von Miami über New York und London nach Hannover gebucht. Der Hinflug erreichte den Zielort mit einer Verspätung von über drei Stunden. Der Rückflug wurde annulliert und die Kläger ersatzweise über Madrid nach Hamburg befördert. Von dort fuhren sie mit der Bahn nach Hannover, wo sie mit einer Verspätung von viereinhalb Stunden eintrafen. Neben Ausgleichs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüchen wegen der Flugverspätung und -annullierung begehrten die Kläger mit ihrer Klage auch die Erstattung der Kosten für die Verpflegung bei Zwischenaufenthalten in Madrid und London. Dabei forderten die Kläger auch Ersatz für zwei in London konsumierte "Aperol Spritz".
AG: Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten
Die Klage hatte überwiegend Erfolg. Laut AG haben die Kläger Anspruch auf Erstattung der Verpflegungskosten aus Artt. 5, 9 der Fluggastrechteverordnung. Danach habe das ausführende Luftfahrunternehmen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung "Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit" anzubieten. Da die Beklagte dieses Angebot nicht selbst erbracht habe, durften sich die Kläger am Flughafen auf Kosten der Beklagten selbst diese Verpflegung besorgen.
Alkoholische Getränke aber keine zu erstattenden Erfrischungen
Soweit es um die Kosten für die beiden "Aperol Spritz" ging, hat das AG die Klage allerdings abgewiesen. Alkoholische Getränke stellen nach Auffassung des AG keine Erfrischungen im Sinn der Verordnung dar, sodass die Kosten dafür von der Beklagten nicht zu erstatten seien. Der Wortlaut "Erfrischung" verbiete es, alkoholische Getränke, deren Wirkung im Regelfall gegenteilig sein dürfte, hierunter zu subsumieren. Das AG hält in seiner Entscheidung auch fest, dass alkoholfreies Bier als "Erfrischung" aufzufassen wäre.