Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen des Nutzungsrechts nicht von der weiteren Mitgliedschaft im Verein abhängig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Allein der Ausschluss des Urhebers rechtfertige auch nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.
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