Verein darf Logo trotz Ausschluss des Urhebers weiternutzen

Räumt ein Vereinsmitglied dem Verein ein Nutzungsrecht an einem von ihm gestalteten Logo ein, ist das Fortbestehen des Nutzungsrechts nicht von der weiteren Mitgliedschaft im Verein abhängig. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden. Allein der Ausschluss des Urhebers rechtfertige auch nicht den Rückruf des Nutzungsrechts wegen gewandelter Überzeugung des Urhebers nach § 42 UrhG.

Ex-Mitglied wollte Weiternutzung von ihm kreierten Vereinslogos unterbinden

Der Kläger war Mitglied eines "Star Wars"-Fan-Vereins, bis es zum Zerwürfnis kam und er ausgeschlossen wurde. Er hatte für den Verein ein Logo gestaltet, das der Verein weiter nutzt. Mit seiner Klage wollte er dem Verein die Nutzung des Logos untersagen lassen. Das LG wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Nutzungsrecht nicht vom Fortbestand der Vereinsmitgliedschaft abhängig

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Kläger habe dem Verein ein Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht an dem Logo eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht sei nicht davon abhängig, dass der Kläger - weiterhin - Vereinsmitglied sei. Zweck der Rechteeinräumung sei gewesen, dem Verein, auch für seine Außendarstellung, ein Logo zu verschaffen, nicht die Identifikation gerade des Klägers mit dem Verein auszudrücken, so das OLG.

Mangels Unzumutbarkeit weiterer Nutzung kein Rückrufrecht

Der Kläger könne die Rechteeinräumung auch nicht zurückrufen (§ 42 UrhG). Ob die gesetzliche Voraussetzung, dass das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspreche, auch dann erfüllt sei, wenn sich das Verhältnis des Urhebers zum Auftraggeber und nicht zum Werk geändert habe, könne dabei offenbleiben. Jedenfalls habe der Kläger keine Veränderung hinreichend konkret vorgetragen, die die weitere Verwertung des Werks unzumutbar mache. Seine pauschale Angabe, er sei aus dem Verein "rausgeschmissen" worden bzw. der Gruppe auf verletzende Weise verwiesen worden, sei nicht ausreichend, um auf eine Unzumutbarkeit zu schließen. Es fehlten nähere Tatsachendarstellungen. Es fehle zudem an einer hinreichenden Rückruferklärung. Das an den Verein gerichtete Schreiben enthalte keine näheren Ausführungen zum Umstand, dass das Werk nicht mehr seiner Überzeugung entspreche.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.05.2023 - 11 U 61/22

Redaktion beck-aktuell, 10. Juli 2023.