Donnerstag, 15.7.2021
Verbreitung von Kinderpornografie durch Weitergabe an Vortäter

Die Weitergabe von Kinderpornografie an nur eine einzige andere Person – selbst an den Vortäter – ist vom Begriff der Verbreitung erfasst. Dem Bundesgerichtshof zufolge kann ein "anderer" auch der eigentliche Täter sein, wenn dieser erstmals die Aufzeichnung des von ihm begangenen Missbrauchs erhält. Die Aufzeichnung der Tat stelle auch eine Beihilfe zum Missbrauch dar.

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