In einem UWG-Eilverfahren hatte die Antragstellerin etwa zweieinhalb Wochen, bevor mündlich verhandelt werden sollte, auf Antrag einen Tag Fristverlängerung bekommen. Das OLG München sah den Antrag als dringlichkeitsschädlich an und hob deshalb die zuvor vom LG erlassene einstweilige Verfügung auf.
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