Dienstag, 18.8.2020
EuGH soll Mitbestimmung in einer durch Umwandlung gegründeten SE klären

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gibt § 21 Abs. 6 SE-Beteiligungsgesetz vor, dass in der Beteiligungsvereinbarung zur Mitbestimmung nach Umwandlung in eine SE ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften vorgeschlagene Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Ob dieses Verständnis des nationalen Rechts mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001/86/EG vereinbar ist, soll nun der Europäische Gerichtshof klären.

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