Ein Unternehmen kündigte fristlos wettbewerbliche Alt-Unterlassungverträge, weil die Anspruchsberechtigung des Verbands mangels Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände weggefallen war. Damit habe ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen, so das OLG Köln.
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