Wettbewerblicher Unterlassungsvertrag: Kündigung möglich, wenn Verband nicht mehr anspruchsberechtigt ist

Ein Unternehmen kündigte fristlos wettbewerbliche Alt-Unterlassungverträge, weil die Anspruchsberechtigung des Verbands mangels Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände weggefallen war. Damit habe ein wichtiger Grund für die Kündigung vorgelegen, so das OLG Köln.

Ein Unternehmen hatte nach Abmahnungen 2015 und 2018 geschlossene Unterlassungsverträge 2022 fristlos gekündigt. Es berief sich auf einen Wegfall der Anspruchsberechtigung des beklagten Wirtschaftsverbands. Hintergrund ist die im Dezember 2021 in Kraft getretene Änderung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG durch das "Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" von 2020. Danach setzt die (fortbestehende) Anspruchsberechtigung eines Wirtschaftsverbands eine Eintragung in die beim Bundesjustizamt geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände voraus. Daran fehlte es beim beklagten Verband.

Das OLG Köln bestätigte - wie zuvor bereits das LG - die Kündigung unter Heranziehung der Rechtsprechung des BGH zum nachträglichen Wegfall der Anspruchsberechtigung durch das UWG-Änderungsgesetz 1994 als wirksam (Urteil vom 14.03.2025 - 6 U 116/24). Eine Regelung zu den Altverträgen gebe es nicht, auch aus der Überleitungsvorschrift in § 15a UWG lasse sich nicht der Fortbestand der Alt-Unterlassungsverträge folgern. Das Unternehmen habe die Verträge daher nach § 314 BGB aus wichtigem Grund fristlos kündigen können. Ein wichtiger Grund habe vorgelegen, weil die Anspruchsberechtigung des Verbands mangels Eintragung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände weggefallen sei. Die Fortsetzung der Verträge sei für das Unternehmen daher unzumutbar.

Das Unternehmen habe ein berechtigtes Interesse, sich von den zur Vermeidung eines Prozesses geschlossenen Verträgen zu lösen, da der Verband derzeit keinen Unterlassungsanspruch mehr habe, insbesondere auch nicht gegenüber seinen Mitbewerbern. Es müsse sich zwar wie jeder Wettbewerber lauter verhalten; würden die Verträge fortbestehen, stünde es aber unter einem einseitigen und unverhältnismäßig hohen "Beobachtungsdruck" und wäre gegenüber anderen Mitbewerbern benachteiligt.

Kein schützenswertes Interesse des Verbands

Auf der anderen Seite habe der Verband kein schützenswertes Interesse am Fortbestand der Verträge. Zweck des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sei es, eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung zu verhindern. Damit wäre es laut OLG Köln aber unvereinbar, wenn die nicht eingetragenen Verbände weiter Einnahmen aus Vertragsstrafenvereinbarungen generierten, ohne den lauteren Wettbewerb durch die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen fördern zu können.

Ferner sei die Fortsetzung der Verträge auch deshalb unzumutbar, weil das Unternehmen, läge ein Unterlassungstitel statt eines Unterlassungsvertrags vor, mittels einer Vollstreckungsabwehrklage vorgehen könnte. Das Unternehmen müsse auch nicht abwarten, bis über die Aufnahme des Verbands in die Liste rechtskräftig entschieden sei. Unbillige Ergebnisse im Einzelfall, etwa bei Verzögerung der Eintragung aus vom Verband nicht zu vertretenen Umständen, seien im Interesse der Rechtssicherheit hinzunehmen.

Die Kündigung hindere auch nicht, dass die Anspruchsberechtigung des Unternehmens nach einer Eintragung in die Liste wiederaufleben könnte. Denn das mache eine wirksam ausgesprochene Kündigung nicht wieder unwirksam, so das OLG.

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2025 - 6 U 116/24

Redaktion beck-aktuell, hs, 15. April 2025.

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