Mittwoch, 31.8.2022
Bedingter Vorsatz bei versuchter Tötung durch Unterlassen – Divergenzanfrage

Der 4. Strafsenat stellt dem 5. Strafsenat die Frage, ob er an seiner Rechtsprechung festhält, wonach der Vorsatz zur Begehung eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen nur dann gegeben ist, wenn der Täter keine Rettungsmaßnahmen einleitet, obwohl er denkt, dass der Rettungserfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt. Nach Ansicht des 4. Strafsenat genügt es, wenn der Täter es nur für möglich hält, dass er den Eintritt des Todes durch eigene zumutbare Maßnahmen verhindern kann.

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