Donnerstag, 9.7.2020
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können für Umweltschäden haftbar sein, die durch Tätigkeiten verursacht werden, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen Interesse ausgeübt werden, wie etwa der Betrieb eines Schöpfwerks zur Entwässerung landwirtschaftlicher Flächen. Dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshof, das sich auf die deutsche Halbinsel Eiderstedt bezieht.

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