Freitag, 7.5.2021
Umbaupflicht für gemietete Halle verjährt erst nach Rückgabe

Übernimmt eine Gewerbetreibende die Pflicht, als Gegenleistung für einen geringen Mietzins eine Halle wertsteigernd umzubauen, kann sie sich elf Jahre später nicht auf die Verjährung des Erfüllungsanspruchs berufen. Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch auf Rückgabe einer Halle im umgebauten - vertraglich vereinbarten - Zustand als Forderung der Vermieterin nach § 548 BGB eingeordnet, der erst sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache verjährt.

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