Freitag, 26.6.2020
BGH bestätigt Anspruch auf Trittschallschutz bei Wechsel von Teppich auf Fliesen

Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer, der in seiner Wohnung den Bodenbelag ausgetauscht hat, die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Trittschalldämmung auch dann verlangen, wenn der Bodenbelag an sich in Ordnung ist, aber die Trittschalldämmung der Geschossdecke mangelhaft ist und deswegen die Anforderungen nicht erfüllt werden. Dies hat der Bundesgerichtshof am 26.06.2020 entschieden.

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