Beim Kindesunterhalt können grundsätzlich auch Tilgungsleistungen des Unterhaltspflichtigen bis zur Höhe des Wohnvorteils berücksichtigt werden, die dieser auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbst genutzten Immobilie erbringt. Ist dabei der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem Schuldner laut Bundesgerichtshof ausnahmsweise auch eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Eine völlige Aussetzung hingegen sei unzumutbar.
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