In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch hinsichtlich einer Tiefgarage, die unter dem Wohnhaus liegt, eine Untergemeinschaft der Stellplatzinhaber gebildet werden. Sieht die Gemeinschaftsordnung eine solche Sondernutzungsgemeinschaft vor, die sich selbst verwaltet und auch eigene Instandhaltungsrücklagen bildet, werden dem Bundesgerichtshof zufolge auch nur die Mitglieder der Untergemeinschaft zur Sanierung der Garage herangezogen.
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