Un­ter­ge­mein­schaft "Tief­ga­ra­ge" in der WEG

In einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kann auch hin­sicht­lich einer Tief­ga­ra­ge, die unter dem Wohn­haus liegt, eine Un­ter­ge­mein­schaft der Stell­platz­in­ha­ber ge­bil­det wer­den. Sieht die Ge­mein­schafts­ord­nung eine sol­che Son­der­nut­zungs­ge­mein­schaft vor, die sich selbst ver­wal­tet und auch ei­ge­ne In­stand­hal­tungs­rück­la­gen bil­det, wer­den dem Bun­des­ge­richts­hof zu­fol­ge auch nur die Mit­glie­der der Un­ter­ge­mein­schaft zur Sa­nie­rung der Ga­ra­ge her­an­ge­zo­gen.

Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­sell­schaft will die Tief­ga­ra­ge sa­nie­ren

Eine WEG besaß meh­re­re Häu­ser und eine mehr­stö­cki­ge Tief­ga­ra­ge, die das Fun­da­ment eines ihrer Wohn­häu­ser bil­de­te. Sie grün­de­te eine Un­ter­ge­mein­schaft, die nur die Stell­platz­in­ha­ber in der Ga­ra­ge um­fass­te. Die Tei­lungs­er­klä­rung und die Ge­mein­schafts­ord­nung sahen vor, dass sich die so­ge­nann­ten Son­der­nut­zungs­ge­mein­schaf­ten selbst ver­wal­ten und auch eine ei­ge­ne In­stand­hal­tungs­rück­la­ge bil­den. Eine Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung im Jahr 2019 be­schloss zu­nächst die Sa­nie­rung der Tief­ga­ra­ge. An­schlie­ßend be­schlos­sen nur die Stell­platz­in­ha­ber, eine Son­der­um­la­ge zur Fi­nan­zie­rung die­ser Kos­ten in Höhe von rund 22.000 Euro von jedem Park­plat­z­ei­gen­tü­mer zu er­he­ben. Gegen die­sen letz­ten Be­schluss wehr­te sich ein Mit­glied die­ser Un­ter­ge­mein­schaft: Er woll­te, dass alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer an den Kos­ten be­tei­ligt wer­den. Das Amts­ge­richt Kirch­heim unter Teck gab der Be­schluss­män­gel­kla­ge statt, das Land­ge­richt Stutt­gart be­stä­tig­te die Ent­schei­dung. Der Bun­des­ge­richts­hof hob den Zu­rück­wei­sungs­be­schluss auf.

Be­schluss ist gül­tig

Ent­ge­gen der An­sicht des Be­ru­fungs­ge­richts ist der Be­schluss, mit wel­chem die Un­ter­ge­mein­schaft "Tief­ga­ra­ge" die Son­der­um­la­ge von ihren Mit­glie­dern erhob, wirk­sam. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG a.F. (jetzt § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) stehe der Bil­dung von Un­ter­ge­mein­schaf­ten, die sich selbst ver­wal­ten, nicht ent­ge­gen. Auch Park­platz­in­ha­ber in einer Tief­ga­ra­ge kön­nen laut den Bun­des­rich­tern eine ei­ge­ne Ge­mein­schaft bil­den. Die ob­jekt­be­zo­ge­ne Kos­ten­tren­nung er­ge­be sich aus der Tei­lungs­er­klä­rung, die die je­wei­li­gen Ei­gen­tü­mer der von der Son­der­nut­zungs­ge­mein­schaft er­fass­ten Woh­nungs- und Teil­ei­gen­tums­rech­te ent­spre­chend ihrer An­tei­le be­rech­tigt und ver­pflich­tet. So­lan­ge die Bau­kör­per in einer Weise ge­trennt seien, dass eine ein­deu­ti­ge Kos­ten­zu­ord­nung mög­lich ist, sei die Bil­dung der ent­spre­chen­den Un­ter­ge­mein­schaft zu­läs­sig. Auch die Be­den­ken des Land­ge­richts hin­sicht­lich der Tief­ga­ra­ge als tra­gen­den Un­ter­bau des dar­über lie­gen­den Wohn­hau­ses teil­ten die Karls­ru­her Rich­ter nicht: Auch tra­gen­de Bau­tei­le könn­ten ein­zel­nen Son­der­ei­gen­tü­mern zu­ge­wie­sen wer­den.

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 204/20

Redaktion beck-aktuell, 17. Januar 2022.

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