Die Umsätze eines Tennislehrers sind steuerpflichtig. Eine Befreiung von der Steuerpflicht nach Art. 132 Abs. 1 i) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) kommt ebenso wenig in Betracht wie eine solche nach § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchst. bb) UStG. Denn es liege weder Schul- noch Hochschulunterricht vor, da im Tennisunterricht Spezialkenntnisse vermittelt würden, so das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
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