Tätigkeit als freiberuflicher Tennis-Übungsleiter
Der Kläger war aufgrund einer jährlich fortgeschriebenen (Grundlagen-)Vereinbarung mit einem eingetragenen Verein, der sich dem Tennissport widmet, als freiberuflicher (Tennis-)Übungsleiter im vereinsorganisierten Training überwiegend für den Jugend-/Nachwuchsbereich tätig. Er verfügte über Bescheinigungen zweier Landesregierungen, worin bestätigt wird, dass der von ihm angebotene Tennisunterricht ordnungsgemäß auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereitet.
Qualifizierung als Schul- und Hochschulunterricht erforderlich
Das Finanzgericht hat entschieden, dass der Begriff "die dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen" in § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchst. bb) UStG richtlinienkonform im Sinne des Art. 132 Abs. 1 i) MwStSystRL auszulegen sei. Die richtlinienkonforme Auslegung überschreite auch nicht den Wortlaut des § 4 Nr. 21 a) Doppelbuchst. bb) UStG, da der Wortlaut der Befreiung nach der MwStSystRL weiter sei. Demnach lägen solche Leistungen dann vor, wenn es sich um Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der MwStSystRL handele.
FG: Tennisunterricht weder Schul- noch Hochschulunterricht
Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und des FG Niedersachsen folgend, hat das FG Berlin-Brandenburg auch für den Unterricht eines Tennislehrers entschieden, dass es sich nicht um Schul- beziehungsweise Hochschulunterricht handele. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden, und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdeckten. Die vorgelegten Bescheinigungen der Landesbehörden hätten lediglich Indizwirkung, die widerlegt worden sei. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.