Ein anerkannter Teilzeit-Student, der aufgrund eines Fachrichtungswechsels kein BAföG mehr erhält, kann einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Ein Leistungsausschluss bestehe nicht, da eine “nicht förderungsfähige“ Ausbildung vorliege, entschied das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt in einem Eilverfahren.
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