Teilzeit-Studenten ohne BAföG können Anspruch auf Hartz IV haben
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Ein anerkannter Teilzeit-Student, der aufgrund eines Fachrichtungswechsels kein BAföG mehr erhält, kann einen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Ein Leistungsausschluss bestehe nicht, da eine “nicht förderungsfähige“ Ausbildung vorliege, entschied das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt in einem Eilverfahren.

Anerkanntem Teilzeitstudenten ohne BAföG-Bezug Hartz-IV-Leistungen versagt

Der Kläger ist ein Mann, dem die Universität wegen seiner chronischen Epilepsie-Erkrankung ein Studium in Teilzeit erlaubt hatte. Nachdem ein von ihm gestellter Bafög-Antrag aufgrund eines Studienabbruchs und anschließenden Fachrichtungswechsels abgelehnt wurde, wandte sich der Student an das Jobcenter, um SGB-II-Leistungen zu erhalten. Dieses versagte die beantragten Leistungen. Der Antragsteller betreibe zwar sein Studium in Teilzeit, welches nicht nach dem BAföG förderfähig sei. Jedoch liege keine Ablehnung von Leistungen nach dem BAföG wegen des Teilzeitstudiums, sondern nur wegen des Studienfachwechsels vor. Der Antragsteller ersuchte vergeblich um Eilrechtsschutz. Das SG verneinte einen SGB-II Anspruch, da ein Teilzeitstudium keine “nicht förderungsfähige“ Ausbildung sei.

LSG gibt Beschwerde statt - Anspruch auf Hartz IV-Leistungen nicht ausgeschlossen

Das LSG hat der dagegen gerichteten Beschwerde stattgegeben. Ein Teilzeitstudium sei gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nehme. Daraus ergebe sich, dass für jedes Semester, das den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht genüge, Leistungen nach dem BAföG ausgeschlossen seien und der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II nicht anwendbar sei.

LSG Hessen, Beschluss vom 12.01.2021 - L 9 AS 535/20 B ER

Redaktion beck-aktuell, 12. Januar 2021 (dpa).