Drei Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes sind mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die neue Regelung zum Minderheitenschutz bei Tarifkollisionen in § 4a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 TVG gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht erachtete die Beschwerden mit Beschluss vom 19.05.2020 wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip bereits für unzulässig. Die Gewerkschaften müssten zunächst die Fachgerichte anrufen.
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