Montag, 4.10.2021
Keine Befristung für studentische Hilfskraft bei IT-Servicetätigkeit

Die Befristung eines Arbeitsvertrags zwischen einer studentischen Hilfskraft und einer Hochschule, wonach Servicetätigkeiten zu erbringen sind, ist unzulässig. Derartige Aktivitäten sind laut Bundesarbeitsgericht nur dann wissenschaftliche Hilfstätigkeiten, wenn durch ihre Verrichtung wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützt wird. IT-Dienstleistungen zählten nicht dazu.

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