Studentin erbringt IT-Dienstleistungen
Eine Informatikstudentin und ihre Universität lagen im Streit darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30.04.2018 geendet habe. Während ihres Studiums war sie dort mehrfach ab 2012 sechs Jahre lang befristet tätig, zuletzt bis zum 30.04.2018 "als studentische Hilfskraft nach § 6 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) und § 121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)" bei einer Arbeitszeit von 60 Monatsstunden. Sie jobbte im Center für Digitale Systeme (CeDis), einer zentralen Einrichtung. Laut Arbeitszeugnis unterstützte sie alle universitären Einrichtungen beim Einsatz digitaler Medien und Technologien in Lehre und Forschung. Sie sollte sie vor allem technisch beraten und betreuen, insbesondere, um virtuelle Lernplattformen aufzubauen und zu betreiben. Die Studentin teilte mit, ihre Aufgaben seien IT-Dienstleistungen, keine wissenschaftliche Tätigkeit. Dem Land Berlin fehle zudem die Gesetzgebungskompetenz für die Befristung studentischer Arbeitsverhältnisse, da der Bundesgesetzgeber im WissZeitVG von seiner Gesetzgebungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe.
Das Arbeitsgericht gab ihr Recht und die Berufung der Lehranstalt scheiterte beim LAG Berlin-Brandenburg: Die Frau habe sich vertraglich nicht zur Erbringung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten nach § 6 WissZeitVG verpflichtet, so die Begründung. Das BAG bestätigte diese Entscheidung.
Keine unmittelbare wissenschaftliche Unterstützung
Aus Sicht der Erfurter Richter hat das LAG eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit zutreffend verneint. Die Studentin habe durch ihren Job im CeDis - einer nicht-wissenschaftlichen Einrichtung - nicht unmittelbar die wissenschaftlichen Arbeiten - etwa durch Entlastung von Routinearbeiten - der Hochschule unterstützt. Vielmehr sei es bei den Aufgaben darum gegangen, den Benutzern der Plattformen bei Anwendungsproblemen zu helfen. Dies hätte auch das Arbeitszeugnis vom April 2018 bestätigt. Insoweit habe sich ihre Tätigkeit auf den wissenschaftsunterstützenden Bereich bezogen, die erst die Grundlage für die originäre wissenschaftliche Arbeit schaffe. Bei den von den Fachbereichen genutzten virtuellen Lernplattformen handele es sich um Unterstützungstools, deren Unterhaltung die Angestellte ohne Bezug zu konkreten wissenschaftlichen Tätigkeiten technisch begleitet habe. Dem 7. Senat zufolge war die vereinbarte Befristung auch nicht nach § 121 Abs. 3 BerlHG gerechtfertigt, da der Bundesgesetzgeber das Recht der Befristung der Arbeitsverhältnisse Studierender an deutschen Hochschulen abschließend in § 6 WissZeitVG geregelt hat.