Ein Strafgefangener, dem Besuch von einem Journalisten für ein Interview verboten worden war, hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg. Die Fachgerichte hätten seine Meinungsfreiheit verletzt, so das Gericht. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein Presseinterview mit einem Strafgefangenen dessen Eingliederung behindert. Vielmehr müssten hierfür konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden. Die Sache ist an das Landgericht zurückgegangen.
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