Gehören mehrere Wohnungen nur teilweise denselben Miteigentümern oder ist einer zusätzlich Alleineigentümer anderer Räumlichkeiten, hat jeder Eigentümer eine Stimme. Der Bundesgerichtshof hat damit für das gesetzlich vorgesehene Kopfstimmenprinzip einen Streit um die Berechnung von Stimmrechten entschieden.
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