Berechnung von Stimmverhältnissen im WEG

Gehören mehrere Wohnungen nur teilweise denselben Miteigentümern oder ist einer zusätzlich Alleineigentümer anderer Räumlichkeiten, hat jeder Eigentümer eine Stimme. Der Bundesgerichtshof hat damit für das gesetzlich vorgesehene Kopfstimmenprinzip einen Streit um die Berechnung von Stimmrechten entschieden.

Mehrheitliche Verwalterbestellung?

In einer Eigentümergemeinschaft von drei Wohneinheiten gab es Streit um die Bestellung eines Verwalters. Die Miteigentümer einer Wohnung hatten beantragt, dessen Einsetzung durch ihre beiden Kontrahenten aufzuheben. Diese hatten zu einer Versammlung einberufen und in Abwesenheit der Kläger eine Auswahl getroffen. Bereits die eigenmächtige Einladung sei schon rechtswidrig gewesen, und es habe an einer Mehrheit gefehlt, machten diese geltend. Es bestehe ein Patt mit den beiden anderen Eigentumswohnungen, da diese insgesamt nur ein Stimmrecht hätten: Der Eigentümer der einen sei gleichzeitig hälftiger Miteigentümer der anderen.

Das Amtsgericht Bensheim wies die Klage ab, was das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte: Die Bestellung sei von einer Mehrheit von zwei Stimmen getragen worden. Daher sei auch die Form der Einladung unproblematisch gewesen.

One man, one vote

Im Ergebnis stimmte der BGH dem Landgericht in seiner Entscheidung vom 20.11.2020 zu. Er präzisierte allerdings im Detail, dass der Beschluss - unabhängig von der Annahme von einem oder zwei Stimmrechten - die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hatte. Mit Blick auf die tatsächlich unzulässige Einladung durch einen Teil der Eigentümer werde aber die Frage der Mehrheitsverhältnisse relevant: Hier hätten die Eigentümer der beiden Wohnungen je ein Stimmrecht gehabt. Damit habe trotz der Mängel der Einberufung die Mehrheit der Bestellung zugestimmt, und der Beschluss könne bestehen bleiben.

Vermehrung von Stimmrechten durch Veräußerung ist hinzunehmen

Der V. Zivilsenat leitet dies aus dem Kopfstimmenprinzip des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG ab, das auch in dieser Anlage galt. Danach habe jeder Eigentümer eine Stimme und das Recht, an Entscheidungen mitzuwirken. Gebe man bei unterschiedlich zusammengesetzten Personengemeinschaften - oder in Konstellationen wie hier mit einem Alleineigentümer -  trotz Eigentums an mehreren Wohnungen nur ein Stimmrecht, blieben denknotwendig Eigentümer ausgeschlossen. Die Möglichkeit der Vermehrung von Stimmrechten durch Veräußerung von Teilen des Bestands sehen die Bundesrichter dabei nicht als Grund für eine einschränkende Auslegung an. Dies gelte auch bei Verkauf an "nahe Angehörige".

BGH, Urteil vom 20.11.2020 - V ZR 64/20

Redaktion beck-aktuell, 23. Februar 2021.

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