Donnerstag, 7.10.2021
Schadensersatz nach Steinschlag bei Mäharbeiten

Sollen in einem Abstand von nur 2-3 Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Zur Abwendung der Schadensersatzpflicht könne bereits ein vorheriger Hinweis auf die Durchführung der Mäharbeiten ausreichen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31.08.2021.

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