Schadensersatz nach Steinschlag bei Mäharbeiten

Sollen in einem Abstand von nur 2-3 Metern zu einem parkenden Linienbus Mäharbeiten durchgeführt werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Personen und fremde Sachen nicht beschädigt werden. Zur Abwendung der Schadensersatzpflicht könne bereits ein vorheriger Hinweis auf die Durchführung der Mäharbeiten ausreichen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 31.08.2021.

Linienbus durch Steinschlag bei Mäharbeiten beschädigt

Die Klägerin betreibt ein Busunternehmen und setzt ihre Linienbusse im öffentlichen Nahverkehr unter anderem in Frankfurt ein. Im April 2019 hatte ein Fahrer einen Linienbus an einer U-Bahn-Station abgestellt. Parallel zum Halteplatz führte ein Mitarbeiter der Beklagten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch. Dabei kam es durch hochgeschleuderte Steine zu einem Einschlag in der hinteren linken Scheibe des Busses mit Sachschäden. Die Klägerin monierte die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und machte Schadensersatz geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein.

OLG bejaht Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

Das Oberlandesgericht hat der Berufung weitgehend stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch zu, da die Beklagte bei den Arbeiten die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Die Beklagte hätte während der Mäharbeiten die notwendigen Sicherungsvorkehrungen treffen müssen, um Schäden durch hochgeschleuderte Steine zu vermeiden. Das Mähfahrzeug sei nur 2-3 Meter an dem auf dem Warteplatz stehenden Bus vorbeigefahren.

Beklagter hätte zumindest auf Mäharbeiten hinweisen müssen

Dem Mitarbeiter der Beklagten sei es zumutbar gewesen, angesichts des sehr überschaubaren Bereiches den dort anwesenden Busfahrer kurz darauf hinzuweisen, dass er beabsichtige, in einem geringen räumlichen Abstand zu dem parkenden Bus zu mähen. Der Busfahrer hätte dann entscheiden können, ob er das Risiko eines Steinschlags hinnehmen oder aber den Bus vorübergehend an einer anderen Stelle abstellen will. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen wirtschaftlich und zumutbar gewesen wären, müsse damit nicht geklärt werden. Der Mitarbeiter der Beklagten habe auch fahrlässig gehandelt. Er habe erkennen können, dass er den Bus durch eine Information seines Fahrers vor Steinschlag hätte schützen können.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 31.08.2021 - 26 U 4/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Oktober 2021.