Weil sich eine Rechtsanwältin für ein Stationszeugnis gut vier Monate Zeit ließ, verhängte die Kammer ein Zwangsgeld. Der AGH Nordrhein-Westfalen betonte, dass sie das Zeugnis unmittelbar nach Ausbildungsende hätte erteilen müssen. Und legte ihr für das inzwischen erledigte Verfahren die Kosten auf.
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