Freitag, 30.10.2020
Kündigung eines Arbeitnehmers bei fortlaufend beschäftigten Leiharbeitnehmern unwirksam

Die betriebsbedingte Kündigung von Stammarbeitnehmern ist wegen alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, wenn der Arbeitgeber Leiharbeitnehmer beschäftigt, mit denen er ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen abdeckt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 02.09.2020 entschieden.

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