Dienstag, 27.7.2021
Abfindung im Rahmen einer “Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern

Eine zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer könne nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel.

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