Abfindung im Rahmen einer “Sprinterklausel“ ist ermäßigt zu besteuern

Eine zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern. Die Kündigung durch den Arbeitnehmer könne nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden, entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel.

Streit um Besteuerung einer Zusatzabfindung durch Sprinterklausel

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sogenannte Sprinterklausel vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten. Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag und verwies auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az.: 1 K 279/17, BeckRS 2018, 3205), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte. Die Arbeitnehmerin zog vor Gericht.

FG: Zusatzabfindung im Rahmen einer Sprinterklausel ist ermäßigt zu besteuern

Das Hessische Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolge regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung sei daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gelte grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Auch in diesem Fall könne die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden. Der weitere Abfindungsbetrag sei daher ebenfalls gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern.

FG Hessen, Urteil vom 27.07.2021 - 10 K 1597/20

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2021.