Freitag, 21.8.2020
Herbe Rüge für Anwaltsschriftsatz

Mit drastischen Worten hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht: Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein – aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Die Rechtsmittel eines Anwalts verwarf er als unzulässig, weil dessen Schriftsatz "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar" sei.

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